ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 23 Geltung der Bedingungen 1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbe- dingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners, die durch uns nicht aus- drücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Angebot und Vertragsschluss 2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen/Listungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Ab- änderungen und Nebenabreden. 3. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen An- gaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Nä- herungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Preisstellung 4. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Prei- se 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung ge- nannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. 5. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk. Der Versand der Ware er- folgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Partner über. Für Beschä- digungen oder Bruch des Transportgutes, desgleichen für Verluste auf dem Transport der Post oder Bahn oder LKW haften wir nicht. Bei Auftreten solcher Schäden sind diese sofort bei dem betreffenden Transportunternehmen anzuzeigen. Auf Antrag wird zu Lasten des Be- stellers eine Transportversicherung abgeschlossen. 6. Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Ver- tragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Dies gilt sowohl für Preiserhöhungen bei Kostensteigerungen als auch für Preissenkungen bei Kostensenkungen.Lieferung 7. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Liefer-zeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der Vertragspartner, dass der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann. Im übrigen bedürfen Liefertermine oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, der Schriftform. 8. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereig- nissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. - haben wir auch bei verbindlich vereinbar- ten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hi- nauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zu- rückzutreten, ohne dass der Partner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Partner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine bnaheerpichtung 9. ie ertragspartner sind erpichtet, de anderen eil nfang und Ende on indernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. 10. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie handelsüblich und für den Partner zumutbar sind. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Partner kein berechtigtes In- teresse hat. 11. eeinussen spätere nderungen des ertrages durch den artner die ieferzeit, so ann sich diese in angemessenem Umfang verlängern. Eigentumsvorbehalt 12. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. 13. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Partner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. 14. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solan- ge er seinen erpichtungen aus der eschäftserbindung it uns rechtzeitig nachot Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist erpichtet, unsere echte bei reditierten eitererauf der orbehaltsware zu sichern 15. Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. 16. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an deren uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 17. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware, in die uns abgetre- tenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. 18. Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentums- vorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent über- steigt. Sachmängel 19. Wir stehen ein für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware. 20. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Mon- tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten des Partners oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 21. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. 22. Offene Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, ver- deckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. 23. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. 24. oen wir diesen erpichtungen nicht oder nicht ertragsgeä innerhalb einer ange- messenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich ein letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren erpichtungen nachzuoen haben ach erfolglose blauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vor- nehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort ver- bracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Wir werden auf die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (2 Jahre) ab Auslieferung einer Ware Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern. Zahlungsbedingungen 25. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung inner- halb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rech- nungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, sofern der Partner nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist. 26. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch ver- pichtet, die ahlung für den fehlerfreien nteil zu leisten, es sei denn, dass die eillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüche aufrechnen. 27. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Zusätzlich wird eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 28. Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Er- füllung unserer erpichtungen bis zu Erhalt der ahlungen einstellen 29. Schaltet der Partner eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein. 30. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch man- gelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verwei- gern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Verkaufshilfen 31. Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Partner kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Partner geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über Er erpichtet sich, die eraufs und räsentationshilfen nur it unseren aren zu bestücken und bei von ihm zu vertretendem Verlust oder Beschädigung Ersatz zu liefern. Sonstige Ansprüche 32. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gel- ten nur für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter erletzung ertraglicher ebenpichten, aus erschulden bei ertragsschluss und aus un- erlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. 33. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig erursacht oder wenn wir wesentliche ertragspichten erletzt haben ur- de eine wesentliche ertragspicht durch uns erletzt, haften wir nur für den ertragst- pischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 34. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsge- setz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. 35. Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit sei- nem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprü- che hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 24, letzter Satz entsprechend. 36. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Geheimhaltung 37. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die diesem Vertrags- verhältnis zugrunde liegenden Informationen nicht als vertraulich. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Übertragbarkeit der Ver- tragsrechte 38. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Ver- tragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Überein- kommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen. 39. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und/oder Scheckprozesses ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. 40. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen Schriftform vorgesehen ist, genügt zur Wahrung der Form auch die Textform (§ 126b BGB). 41. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 42. Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden. 991